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   RG, 07.05.1931 - VI 615/30   

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RG, 07.05.1931 - VI 615/30 (https://dejure.org/1931,521)
RG, Entscheidung vom 07.05.1931 - VI 615/30 (https://dejure.org/1931,521)
RG, Entscheidung vom 07. Mai 1931 - VI 615/30 (https://dejure.org/1931,521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Über die Voraussetzungen einer wirksamen Auflassungserklärung vor dem Grundbuchamt. 2. Welche Gerichtsschreibereibeamte waren im Mai 1923 in Preußen zur Entgegennahme von Auflassungserklärungen zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 406
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 73/15

    Bestellung eines dingliches Vorkaufsrechts: Formerfordernis für die dingliche

    Da selbst die Auflassung nicht notariell beurkundet, sondern (nur) vor der zuständigen Stelle erklärt werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1956 - V ZR 61/56, BGHZ 22, 312, 315 ff.; Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; RGZ 99, 65, 67 ff.; 132, 406, 408), gilt dies erst recht für eine Einigung im Sinne von § 873 BGB, die nicht § 925 BGB unterfällt.
  • BGH, 05.12.1956 - V ZR 61/56

    Wirksamkeit der Auflassung

    Die Auflassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Beurkundung (Bestätigung von RGZ 99, 65; 132, 406, [408]).

    Das Reichsgericht hat diese Auffassung in einer späteren Entscheidung (RGZ 132, 406 [408]) unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Güthe-Triebel (6. Aufl. § 20 GBO Anm. 35) ausdrücklich bestätigt.

    Der Senat hat deshalb keine Bedenken, der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99, 65; 132, 406 [408]) zu folgen und sie auch dann anzuwenden, wenn die Beurkundung der Auflassung durch einen Notar wegen eines Ausschließungsgrundes der §§ 170, 171 FGG nichtig ist.

  • KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14

    Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis bei formunwirksamer Auflassungserklärung

    Das setzt voraus, dass der Notar bei der Abgabe der Auflassungserklärungen zugegen und zu ihrer Entgegennahme bereit ist (vgl. RGZ 132, 406, 410; MünchKomm/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl., § 925 Rn. 14), was sich aus dem bloßen Beglaubigungsvermerk nach § 40 BeurkG aber nicht ergibt.
  • BGH, 24.05.1955 - V ZR 145/54

    Rechtsmittel

    Die Auflassung selbst bedurfte nämlich keiner Beurkundung, vielmehr genügte es, daß sie vor dem Notar erklärt wurde und sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt über den Eigentumsübergang einig waren (RGZ 99, 65; 132, 406; RGRK BGB 10. Auf 1 § 925 Anm. 13; Palandt BGB 12. Aufl. § 925 Anm. 3; Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl. § 77 unter II; a.M. KGJ 51, 142; Güthe-Triebel GBO 6. Aufl. § 20 Anm. 35).
  • KG, 20.01.2015 - 1 W 560/14

    Keine Auflassung auf der Grundlage einer nur öffentlich beglaubigten Erklärung!

    Das setzt voraus, dass der Notar bei der Abgabe der Auflassungserklärungen zugegen und zu ihrer Entgegennahme bereit ist (vgl. RGZ 132, 406, 410; MünchKomm/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl., § 925 Rn. 14), was sich aus dem bloßen Beglaubigungsvermerk nach § 40 BeurkG aber nicht ergibt.
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